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Art. 33 WG

  1. (1) Ein Wechsel kann gezogen werden

    auf Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;auf einen bestimmten Tag.

(2)

Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.

Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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