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Art. 39 WG

(1)

Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

(2)

Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

(3)

Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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