Gesetze › WG › Erster Teil Gezogener Wechsel› Achter Abschnitt Ehreneintritt› 2. Ehrenannahme Art. 57 WG Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 56 Art. 58