Gesetze › WG › Erster Teil Gezogener Wechsel› Elfter Abschnitt Verjährung Art. 71 WG Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt. Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 70 Art. 72