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Art. 75 WG

Der eigene Wechsel enthält:

  1. 1.

    die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

  2. 2.

    das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

  3. 3.

    die Angabe der Verfallzeit;

  4. 4.

    die Angabe des Zahlungsortes;

  5. 5.

    den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;

  6. 6.

    die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

  7. 7.

    die Unterschrift des Ausstellers.

Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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