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Art. 9 WG

(1)

Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

(2)

Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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