Gesetze › WG › Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze Art. 95 WG Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt. Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 94 Art. 96