Gesetze › WG › Vierter Teil Geltungsbereich der Gesetze Art. 98 WG Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind. Wechselgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 97