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Art. 3 WHGÄndG 4

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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