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§ 3 WiKrAusglWG

Durch die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums folgende strukturverbessernde Investitionen gefördert:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere in folgenden Bereichen:

    1. a)

      für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Umweltschutzmaßnahmen;

    2. b)

      Energieversorgung;

    3. c)

      Trinkwasserversorgung;

    4. d)

      Verkehr;

    5. e)

      Erschließung und Sanierung von Industrie- und Gewerbeflächen;

    6. f)

      Fremdenverkehr;

  2. 2.

    Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere zur Modernisierung und Instandsetzung, einschließlich des Studentenwohnraumbaus;

  3. 3.

    Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, insbesondere zur Stadt- und Dorferneuerung, einschließlich Erhaltung und Erneuerung historischer Stadtkerne;

  4. 4.

    Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung im beruflichen Bereich unter Einschluß der Hochschulen und Fachhochschulen;

  5. 5.

    Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Entwicklung;

  6. 6.

    für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Maßnahmen zur Förderung kommunaler Investitionen, soweit sie nicht bereits von den Förderungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 umfaßt werden, insbesondere Investitionen zum Aufbau und zur Erneuerung von sozialen Einrichtungen.

Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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