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§ 10 WindSeeV 1

Anlagenkühlung

Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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