Gesetze › WindSeeV 1 › Teil 2 Feststellung der Eignung› Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben› Abschnitt 1 Allgemeines› Unterabschnitt 6 Sicherheit und Gesundheitsschutz § 30 WindSeeV 1 Sonstige Pflichten Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt. Erste Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz § 31 Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Seekabeln sowie Rohrleitungen und Einrichtungen