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§ 38 WindSeeV 1

Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs

Der Träger des Vorhabens hat die Flugkorridore der folgenden benachbarten Vorhaben von Bebauung freizuhalten:

  1. 1.

    Gode Wind 01, definiert durch die Fläche, die durch einen jeweils 352 Meter breiten Streifen beiderseits der Strecke zwischen den WGS-84-Koordinaten N54,024821° E007,008792° und N54,057500° E007,060667° aufgespannt wird,

  2. 2.

    Gode Wind 02, definiert durch die Fläche, die durch einen jeweils 352 Meter breiten Streifen beiderseits der Strecke zwischen den WGS-84-Koordinaten N54,055717° E007,038377° und N54,087197° E007,092050° aufgespannt wird, sowie

  3. 3.

    Gode Wind 03, in der Form wie dieser planfestgestellt wird.

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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