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§ 45 WindSeeV 1

Besondere internationale militärische Bestimmungen

Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140 bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des Vorhabens zu berücksichtigen.

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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