§ 47 WindSeeV 1
Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leistung beträgt 225 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leistung beträgt 433 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leistung beträgt 300 Megawatt.
Erste Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle