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§ 47 WindSeeV 1

Feststellung der zu installierenden Leistung

(1)

Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leistung beträgt 225 Megawatt.

(2)

Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leistung beträgt 433 Megawatt.

(3)

Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leistung beträgt 300 Megawatt.

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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