Gesetze › WindSeeV 1 › Teil 2 Feststellung der Eignung› Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben› Abschnitt 1 Allgemeines› Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt § 8 WindSeeV 1 Abfälle Das Einbringen und Einleiten von Abfall in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig. Erste Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen § 9 Korrosionsschutz