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§ 33 WindSeeV 2

Sonstige Pflichten

Die Pflichten des Trägers des Vorhabens zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bleiben unberührt.

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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