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§ 40 WindSeeV 2

Feststellung der zu installierenden Leistung

(1)

Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.

(2)

Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.

(3)

Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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