§ 40 WindSeeV 2
Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.
Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle