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§ 9 WindSeeV 2

Abfälle

Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig.

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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