Gesetze › WindSeeV 2 › Teil 2 Feststellung der Eignung› Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben› Abschnitt 1 Allgemeines› Unterabschnitt 1 Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt § 9 WindSeeV 2 Abfälle Das Einbringen und Einleiten von Abfällen in die Meeresumwelt ist verboten, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig. Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Zeitliche Koordination von Rammarbeiten § 10 Korrosionsschutz