AdvoCite

§ 3 WindSeeV 4

Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See

Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved