§ 5 WindSeeV 5
Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.
Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle