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§ 2 WinterbeschV

Umlage

Die Mittel für die ergänzenden Leistungen sowie die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen zusammenhängen, werden durch Umlage in den Betrieben nach § 1 Abs. 1 aufgebracht.

Winterbeschäftigungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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