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Anlage II WinzerAusbV
(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -
Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
- lfd. Nr. 1
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 2.4
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
- lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung,
- lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
- lfd. Nr. 2.4
zu vermitteln.
- 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung
- lfd. Nr. 3
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
- lfd. Nr. 2.3
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
- lfd. Nr. 2.1
zu vermitteln.
- 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
- lfd. Nr. 4
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
- lfd. Nr. 2.3
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 5.1
Ausstatten und Verpacken
- lfd. Nr. 2.1
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung
- lfd. Nr. 3
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
- lfd. Nr. 1
fortzuführen.
- 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
- lfd. Nr. 4
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
- lfd. Nr. 1
fortzuführen.
- 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
- lfd. Nr. 5
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung,
- lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
- lfd. Nr. 3
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung
- lfd. Nr. 3
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
- lfd. Nr. 1
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
- lfd. Nr. 4
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
- lfd. Nr. 1
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
- lfd. Nr. 5
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 2.4
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
- lfd. Nr. 3
Traubenerzeugung,
- lfd. Nr. 4
Kellerwirtschaft
- lfd. Nr. 2.4
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.