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Anlage II WinzerAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -

            1. Erstes Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2.4

            Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,

          2. lfd. Nr. 3

            Traubenerzeugung,

          3. lfd. Nr. 4

            Kellerwirtschaft

    zu vermitteln.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            Traubenerzeugung

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          2. lfd. Nr. 2.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

          3. lfd. Nr. 2.3

            Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen

    zu vermitteln.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 4

            Kellerwirtschaft

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          2. lfd. Nr. 2.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,

          3. lfd. Nr. 2.3

            Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,

          4. lfd. Nr. 5.1

            Ausstatten und Verpacken

    zu vermitteln.

            1. Zweites Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            Traubenerzeugung

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

    fortzuführen.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 4

            Kellerwirtschaft

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

    fortzuführen.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 5

            Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 3

            Traubenerzeugung,

          2. lfd. Nr. 4

            Kellerwirtschaft

    fortzuführen.

            1. Drittes Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            Traubenerzeugung

    im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

    weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 4

            Kellerwirtschaft

    im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion

    weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 5

            Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse

    im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2.4

            Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,

          2. lfd. Nr. 3

            Traubenerzeugung,

          3. lfd. Nr. 4

            Kellerwirtschaft

    weiter zu vermitteln und zu vertiefen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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