§ 2 WinzMeistPrV
Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
- 1.
Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2.Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle