Gesetze › WiPrO › Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit› Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften› Dritter Unterabschnitt Rechtsmittel § 104 WiPrO Beschwerde Für die Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden ist der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zuständig. Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 103 Entscheidung § 105 Berufung