Gesetze › WiPrO › Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit› Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften› Fünfter Unterabschnitt Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot § 113 WiPrO Abstimmung über das Verbot Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 112 Mündliche Verhandlung § 114 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung