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§ 115 WiPrO

Zustellung des Beschlusses

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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