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§ 120a WiPrO

Mitteilung des Verbots

(1)

Der Beschluß, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wird, ist alsbald der Wirtschaftsprüferkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2)

Tritt das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend.

Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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