Gesetze › WiPrO › Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer § 131k WiPrO Bestellung Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung. Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 131j § 131l Verordnungsermächtigung