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§ 131k WiPrO

Bestellung

Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.

Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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