Gesetze › WiPrO › Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung› Dritter Abschnitt Bestellung § 21 WiPrO Zuständigkeit Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer. Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren § 22