AdvoCite
§ 33 WiPrO
Erlöschen der Anerkennung
(1)
Die Anerkennung erlischt durch
- 1.
Auflösung der Gesellschaft,
- 2.
Verzicht auf die Anerkennung.
(2)
Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen.