Gesetze › WiPrO › Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung› Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften § 35 WiPrO (weggefallen) Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 36