Gesetze › WiPrO › Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer § 52 WiPrO Werbung Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter. Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51c Auftragsdatei § 53 Wechsel des Auftraggebers