Gesetze › WiPrO › Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung› Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung § 7 WiPrO Antrag auf Zulassung zur Prüfung Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten. Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Verbindliche Auskunft § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)