Gesetze › WiPrO › Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit› Dritter Abschnitt Verfahrensvorschriften› Zweiter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 85 WiPrO Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht. Wirtschaftsprüferordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 86 Verfahren