Gesetze › WiPrPrüfV › Erster Teil Prüfungsverfahren nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung § 24a WiPrPrüfV Einsicht in Prüfungsakten Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen. Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße § 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung