Gesetze › WiSiG § 23 WiSiG Einschränkung der Grundrechte Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Wirtschaftssicherstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 22 § 24 Inkrafttreten