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Art. 8 WismutAGAbkG

Befreiung von Kosten und Steuern

Für den Vollzug der Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes werden keine Kosten oder mit Ausnahme der Umsatzsteuer keine Steuern erhoben.

Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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