§ 7 WiStrG
Einziehung
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
Wirtschaftsstrafgesetz 1954 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle