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§ 20 WODrittelbG

Niederschrift des Wahlergebnisses

(1)

Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

  1. 1.

    die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

  2. 2.

    die Zahl der gültigen Stimmen;

  3. 3.

    die Zahl der ungültigen Stimmen;

  4. 4.

    die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen;

  5. 5.

    die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

  6. 6.

    die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

  7. 7.

    besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2)

Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

  1. 1.

    ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde;

  2. 2.

    die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden.

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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