Gesetze › WODrittelbG › Teil 1 Wahl› Kapitel 2 Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen § 24 WODrittelbG Mitteilung des Unternehmens Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den Betriebsräten. Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Allgemeine Vorschriften § 25 Wahlvorstände