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§ 35 WODrittelbG

Abberufungsausschreiben

(1)

Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberufungsverfahren eingeleitet.

(2)

Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    das Datum seines Erlasses;

  2. 2.

    den Inhalt des Antrags;

  3. 3.

    die Bezeichnung des Antragstellers;

  4. 4.

    die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;

  5. 5.

    dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in der Wählerliste eingetragen ist;

  6. 6.

    dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;

  7. 7.

    Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

  8. 8.

    den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;

  9. 9.

    dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.

(3)

Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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