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§ 5 WoEigVfg

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.

Wohnungsgrundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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