Gesetze › WoEigVfg § 5 WoEigVfg Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist. Wohnungsgrundbuchverfügung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 § 6