§ 10 WoGV
Fremdmittel
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- 2.
gestundete Restkaufgelder,
- 3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.
Wohngeldverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle