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§ 5 WoImmoDarlRV

Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen

(1)

Wurden Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 festgelegt, können Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien nur vergeben werden im Rahmen

  1. 1.

    der einzeln oder gemeinsam festgelegten Beschränkungen in Bezug auf die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation nach § 6 und die Amortisationsanforderung nach § 7,

  2. 2.

    der Ausnahmenregelungen nach § 8,

  3. 3.

    des Freikontingents nach § 9,

  4. 4.

    der Bagatellgrenze nach § 10 oder

  5. 5.

    des unteren und oberen Schwellenwertes nach § 11.

(2)

Sofern die Vergabe eines Darlehens oder mehrerer Darlehen zum Zweck einer Wohnimmobilienfinanzierung nicht in voller Höhe einer der unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Rahmen unterliegt, findet für die Vergabe in voller Höhe die Beschränkung nach Absatz 1 Nummer 1 Anwendung. Eine Kombination von Ausnahmeregelungen, Freikontingent, Bagatellgrenze und Schwellenwerten ist auch bei der Vergabe mehrerer Darlehen an einen Darlehensnehmer nicht zulässig. Darlehen, die der Ausnahme nach § 8 Absatz 2 unterliegen, bleiben bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt.

Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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