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§ 1 WoStatG

Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart

Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsituation der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:

  1. 1.

    eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;

  2. 2.

    eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.

Wohnungsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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