AdvoCite

§ 3 WoStatG

Berichtszeitpunkt

(1)

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.

(2)

Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.

Wohnungsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved