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§ 1 WoStichPrG

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird auf repräsentativer Grundlage eine Bundesstatistik über Gebäude, Wohnungen, Wohnparteien und deren Wohnumgebung (Wohnungsstichprobe) nach den Verhältnissen im April 1978 durchgeführt.

Wohnungsstichprobengesetz 1978 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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