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§ 3 WoStichPrG

In der Wohnungsstichprobe sind zu erfassen:

  1. 1.

    Bei den Gebäuden:

    1. a)

      Art, Baujahr, Zahl der Geschosse und Wohnungen und bei Wohnheimen auch der Heimplätze; Art der Beheizung, der Heizenergie und bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern der Heizkostenabrechnung; Zahl und Größe der Luftschutzräume; Größe des zugehörigen Grundstücks und seine Lage im Gemeindegebiet; Größe und Nutzungsart der Flächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden;

    2. b)

      Eigentümer oder an seiner Stelle der Nießbrauchberechtigte oder Erbbauberechtigte oder derjenige, der Anspruch auf Übereignung hat, bei Einzelpersonen und Ehepaaren deren soziale Stellung;

    3. c)

      bei Wohngebäudenaußerdem Art des Erwerbs und Jahr des Eigentumsübergangs; Art und Höhe der Betriebs- und Erhaltungskosten; bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Art der Maßnahmen und deren Kosten und Finanzierung; Mieteinnahmen; Versicherungswert.

  2. 2.

    Bei den Wohnungen:

    1. a)

      Art, Größe und Ausstattung; Art der Beheizung und der Heizenergie; Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Art der Nutzung der Räume; bei Mietwohnungen außerdem die Höhe der Miete; bei Modernisierungsmaßnahmen des Mieters Art der Maßnahmen; bei leerstehenden Wohnungen außerdem Grund und Dauer des Leerstehens;

    2. b)

      Lage zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrichtungen, Gemeinschaftsanlagen, Frei- und Grünflächen; Häufigkeit der Verkehrsbedienung; Verkehrs- und Immissionsbelastung der Wohngegend.

  3. 3.

    Bei den Wohnparteien:

    1. a)

      Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Stellung innerhalb des Haushalts, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit, sozialer Stellung und Einkommensgruppe sowie die Erreichbarkeit ihrer Arbeits- und Ausbildungsstätte;

    2. b)

      Jahr und Grund des Bezugs der jetzigen Wohnung sowie deren Beurteilung; Wohnverhältnis, bei Wohnungswechsel auch früheres Wohnverhältnis und die Zahl der Umzüge; Anzahl eigengenutzter Kraftfahrzeuge und deren Abstellung; Freizeitwohnungen nach Größe und Häufigkeit der Nutzung;

    3. c)

      bei Wohngeldbezug Höhe des Wohngelds, Jahr und Anlaß der erstmaligen Gewährung;

    4. d)

      Beurteilung der Wohnumgebung hinsichtlich der in Nummer 2 Buchstabe b genannten Sachverhalte; bei Wohnungswechsel Beurteilung der Wohnumgebung, Größe, Ausstattung und Kosten der jetzigen Wohnung im Vergleich zur vorherigen Wohnung; bei Arbeitsplatzwechsel auch Beurteilung des jetzigen Arbeitsplatzes im Vergleich zum vorherigen;

    5. e)

      bei Untermietern Fläche und Einrichtung der gemieteten Räume sowie die Höhe der Miete.

Wohnungsstichprobengesetz 1978 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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