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§ 25 WpÜG

Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters

Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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